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   BVerwG, 27.08.1964 - II C 45.63   

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BVerwG, 27.08.1964 - II C 45.63 (https://dejure.org/1964,628)
BVerwG, Entscheidung vom 27.08.1964 - II C 45.63 (https://dejure.org/1964,628)
BVerwG, Entscheidung vom 27. August 1964 - II C 45.63 (https://dejure.org/1964,628)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung als ruhegehaltfähige Zeit - Nichtberufsmäßiger Wehrdienst i.S.v. § 114 BBG

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 11.11.1959 - VI C 339.56
    Auszug aus BVerwG, 27.08.1964 - II C 45.63
    Es kann hiernach nicht darauf ankommen, ob das Berufungsgericht sich bei seiner Entscheidung außerdem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1959 - BVerwG VI C 339.56 - (BVerwGE 9, 314) und auf den Truppenvertrag vom 26. Mai 1952 hat stützen dürfen.
  • BVerwG, 09.11.1962 - VI C 5.61

    Anspruch auf ein Übergangsgehalt - Errechnung einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1964 - II C 45.63
    Schon Plog-Wiedow (Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Randnr. 3 zu § 114 unter Hinweis auf das Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1962 - BVerwG VI C 5.61 -, Buchholz BVerwG 232, § 106 BBG Nr. 5) vertreten die Auffassung, daß § 114 BBG auf Sachverhalte der eben angeführten Art unanwendbar sei.
  • BVerwG, 30.08.1973 - II C 10.73

    Anforderungen an die Abweichungsrüge - Bindung des Revisionsgerichts an die

    Besatzungsmacht nicht ruhegehaltfähige Dienstzeit (im Anschl. u.a. an II C 45.63, II C 44.68 und BVerwGE 39, 181 [BVerwG 15.12.1971 - VI C 23/70] [184]).

    Der Senat hat den Begriff des "öffentlichen Dienstes" im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 G 131 bereits in diesem Sinne ausgelegt (Urteil vom 27. August 1964 - BVerwG II C 45.63 -); auf jenes Urteil des Senats hat das Berufungsgericht durch Verweisung auf sein Urteil vom 27. August 1968 - I OE 26/67 das auf das Urteil des Senats gestützt ist, zutreffend verwiesen.

  • BVerwG, 17.12.1970 - II C 44.68

    Besoldungsansprüche eines Beamten - Festsetzung eines Besoldungsdienstalters

    Der Senat hat im Urteil vom 27. August 1964 - BVerwG II C 45.63 - zu der Frage, ob zugunsten eines früheren Beamten als ruhegehaltfähig die vom 24. Juli bis 31. Dezember 1945 als Dolmetscher bei der britischen Besatzungsmacht abgeleistete Dienstzeit zu berücksichtigen ist, die Auffassung vertreten, daß die soeben genannte Vorschrift nur den deutschen öffentlichen Dienst erfasse und dazu ausgeführt:.
  • BVerwG, 14.01.1971 - II B 41.70

    Frage nach der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für die Klage eines Beamten

    Insbesondere hat der erkennende Senat ferner im Urteil vom 27. August 1964 - BVerwG II C 45.63 - klargestellt, daß die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht den Dienstherrn in keinem Falle zu einer Maßnahme verpflichtet, durch die er eine Gesetzesvorschrift verletzen würde.
  • BVerwG, 30.04.1969 - VI C 72.65

    Militärische Tätigkeit im Auftrag der Besatzungsmacht als deutscher öffentlicher

    Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß unter öffentlichem Dienst im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 G 131 nur der deutsche öffentliche Dienst zu verstehen ist, stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (Urteile vom 27. August 1964 - BVerwG II C 45.63 - und vom 14. Juli 1965 - BVerwG VI C 103.63 -).
  • BVerwG, 12.07.1972 - VI C 51.68

    Berücksichtigung einer Beschäftigung als Postangestellter als ruhegehaltfähig -

    Hieraus folgt zwangsläufig, daß die Zeit einer solchen Beschäftigung bei einem deutschen Dienstherrn als Beschäftigung im (deutschen, vgl. dazu Urteil vom 27. August 1964 - BVerwG II C 45.63 - [Leitsatz in ZBR 1965, 61]) öffentlichen Dienst angesehen und einer Wiederverwendung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 G 131 im Geltungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 GG gleichgestellt werden muß.
  • BVerwG, 30.11.1971 - VI C 7.68

    Anwendung des so genannten Beförderungsschnitts auf berufsmäßige Angehörige des

    Im Urteil vom 27. August 1964 - BVerwG II C 45.63 - ist sodann ausgesprochen, daß der Gesetzgeber klar zwischen dem Dienst der früheren Wehrmacht und dem früheren.
  • BVerwG, 13.08.1968 - II C 53.65

    Ernennung von Kommunalbeamten durch die Aushändigung einer Anstellungsurkunde -

    Die Anwendung dieser Vorschrift wie auch der entsprechenden Regelung in § 181 a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1802) - BBG - und in den anderen Landesbeamtengesetzen setze voraus, daß das Beamtenverhältnis zur Zeit des Kriegsunfalls bereits bestanden habe (zu vgl. insbesondere BVerwGE 16, 206; 16, 280 [BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61]und Urteil vom 17. September 1964 - BVerwG II C 212.61 - [Leitsatz in ZBR 1965, 61]).
  • BVerwG, 03.12.1969 - VI C 81.65

    Entlassung eines Beamten mangels seiner Wiederverwendung und Erfüllung der

    Dem hat sich der II. Senat in seinem Urteil vom 27. August 1964 - BVerwG II C 45.63 - angeschlossen und ausgesprochen, daß jeder im Arbeitsdienst geleistete Dienst, wenn er nicht berufsmäßig geleistet worden ist, von der Anrechnung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit schlechthin ausgeschlossen ist, ohne Rücksicht darauf, ob im Rahmen des Arbeitsdienstes eine militärische Ausbildung stattgefunden hat, weil § 113 Abs. 1 Nr. 1 BBG klar zwischen dem Dienst der früheren Wehrmacht und dem früheren Arbeitsdienst unterscheidet, ohne dabei auf den sachlichen Inhalt der geleisteten Dienste abzustellen, und weil § 114 den - nichtberufsmäßigen - Arbeitsdienst unerwähnt läßt.
  • VGH Hessen, 27.08.1968 - I OE 26/67
    Auch in § 181 Abs. 3 Satz 1 BBG wird vorausgesetzt, daß der Betroffene im deutschen öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter tätig gewesen ist (im Anschluß an das Urteil des BVerwG vom 27.08.1964, II C 45.63, zu der ähnlichen Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 G 131).
  • BVerwG, 30.01.1969 - II B 54.68

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anwendungsbreich des § 118

    Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 27. August 1964 - BVerwG II C 45.63 - klargestellt, daß § 118 BBG nur den Ruhegehaltsatz regelt und daß die für die Berechnung des Ruhegehaltsatzes ergangene Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 2 a.a.O. nicht ohne weiteres bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 111 BBG) und der zehnjährigen Wartezeit (§ 106 BBG) angewendet werden kann.
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